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Rechtsprechung
   LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17   

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LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,1311)
LAG Köln, Entscheidung vom 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,1311)
LAG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,1311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem Bonusprogramm; Rechtsfolgen des Ablaufs der Zielperiode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem Bonusprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    Ist die Zielperiode abgelaufen, kann eine Festlegung der Ziele nicht mehr erfolgen und der Arbeitnehmer kann nach den gleichen Grundsätzen Schadensersatz verlangen, wie diese bei der unterbliebenen Zielvereinbarung nach abgelaufener Zielperiode anerkannt ist (vgl. BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07).

    1.              Fehlt es für den streitigen Zeitraum an einer Zielvorgabe oder einer Zielvereinbarung, führt dies allein nach überwiegender Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 09.05.1994 - II ZR 128/93 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 59, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 26 ff, juris).

    Eine nachträgliche Bestimmung der Ziele, etwa im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, scheidet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus und der Arbeitnehmer kann grundsätzlich Schadenersatz verlangen (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 23, 28, 43, juris).

    Dieser Schadenersatzanspruch kann ggf. ausgeschlossen oder gemäß § 254 BGB gemindert sein, wenn der Arbeitnehmer bei seiner erforderlichen Mitwirkung am Abschluss der Zielvereinbarung vertragliche Nebenpflichten verletzt und ihn am fehlenden Zustandekommen der Zielvereinbarung ein (Mit-)Verschulden trifft (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 44ff, juris).

    Unterbleibt eine Zielvorgabe ist die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 23, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 44, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob das Gericht bei unterbliebener Zielvorgabe die Ziele auch dann noch gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmen hat, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 23, juris).

    Die Anreizfunktion ist aber nur dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer die von ihm zu verfolgenden Ziele kennt (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 25, juris).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht getroffene Zielvereinbarung angenommen (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 26, juris) und eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelehnt.

    Denn bei der einseitigen Zielvorgabe liegt die Initiativlast allein beim Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 17, juris).

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 5 Sa 580/14

    Anspruch auf Bonus bei unterbliebener Festlegung eines Ziels

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    1.              Fehlt es für den streitigen Zeitraum an einer Zielvorgabe oder einer Zielvereinbarung, führt dies allein nach überwiegender Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 09.05.1994 - II ZR 128/93 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 59, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 26 ff, juris).

    Unterbleibt eine Zielvorgabe ist die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 23, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 44, juris).

    Dies gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die Zielperiode abgelaufen und wegen der Bonuszahlung ein Rechtsstreit anhängig ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 -, Rn. 18, juris; im Ergebnis auch LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    1.              Fehlt es für den streitigen Zeitraum an einer Zielvorgabe oder einer Zielvereinbarung, führt dies allein nach überwiegender Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 09.05.1994 - II ZR 128/93 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 59, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 26 ff, juris).

    Weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäße Ziele erreicht hätte, ist es der Arbeitgeber, der jedenfalls bei fehlender Zielvorgabe vorzutragen hat, dass besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme ausschließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 86, juris).

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2003 - 12 Sa 900/03

    Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    Dies gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die Zielperiode abgelaufen und wegen der Bonuszahlung ein Rechtsstreit anhängig ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 -, Rn. 18, juris; im Ergebnis auch LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - juris).

    Ebenso wenig ist es möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (so aber LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 -, Rn. 18, juris).

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    Diese Anreizfunktion kann eine an das Erreichen von Zielen geknüpfte variable Vergütung nur erfüllen, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, die von ihm zu verfolgenden Ziele auch zu erreichen BAG, Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 889/07 -, Rn. 15, juris).
  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    1.              Fehlt es für den streitigen Zeitraum an einer Zielvorgabe oder einer Zielvereinbarung, führt dies allein nach überwiegender Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 09.05.1994 - II ZR 128/93 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 59, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 26 ff, juris).
  • BGH, 09.05.1994 - II ZR 128/93

    Bestimmung der Höhe einer dem Geschäftsführer zugesagten Tantieme

    Auszug aus LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17
    1.              Fehlt es für den streitigen Zeitraum an einer Zielvorgabe oder einer Zielvereinbarung, führt dies allein nach überwiegender Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 09.05.1994 - II ZR 128/93 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 -, Rn. 59, juris; LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 -, Rn. 26 ff, juris).
  • LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23

    Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion;

    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen; auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56 f.; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; jeweils zitiert nach juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) , die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; jeweils zitiert nach juris) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; aA LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

  • LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur

    cc) Nach Auffassung der Kammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG München 20. Juni 2012 - 10 Sa 951/11 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris; LAG Hamm 2. Oktober 2008 - 15 Sa 1000/08 - Juris, a.A.: LAG Düsseldorf 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - Juris; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ), allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz.

    Auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 26, BAGE 125, 147 ), die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris ) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen ( LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris ).

  • LAG Hessen, 22.11.2019 - 14 Sa 1378/18

    Behält sich ein Arbeitgeber hinsichtlich eines Bonus ein einseitiges

    Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei unterbliebener Zielvereinbarung sei grundsätzlich auf Fälle der unterbliebenen Zielvorgabe übertragbar und es finde hier nicht § 315 Abs. 3 BGB Anwendung ( ausdrücklich offengelassen BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 23, BAGE 125, 147 , bejahend LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris).
  • LAG Hessen, 25.10.2019 - 14 Sa 1646/18

    1. Macht der Kläger im Hinblick auf einen vertraglich vereinbarten Bonus sowohl

    aa) Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei unterbliebener Zielvereinbarung sei grundsätzlich auf Fälle der unterbliebenen Zielvorgabe übertragbar und es finde hier nicht § 315 Abs. 3 BGB Anwendung ( ausdrücklich offengelassen BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 23, BAGE 125, 147 , bejahend LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris) und darüber hinaus unterstellt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Festlegung von Quartalszielen betreffend das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 schuldhaft verletzt und es sei hierdurch Unmöglichkeit eingetreten.
  • ArbG Hamburg, 10.02.2022 - 29 Ca 236/21

    Ordnungsgemäßheit einer Zielvorgabe - Schadensersatz

    Eine Bestimmung der Ziele durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist aus diesen Gründen auch im Fall einer einseitigen Festlegung von Zielen nicht möglich (LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45).
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43270
LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,43270)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.08.2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,43270)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. August 2018 - 4 Sa 433/17 (https://dejure.org/2018,43270)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 151 S 1 BGB
    Weihnachtsgratifikation - Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle - gegenläufige betriebliche Übung

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 147 BGB, § 151 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72a ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Dabei sind jedoch alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 - AP Nr. 70 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Dann muss der Erklärende erwarten, dass sein Erklärungsgegner sich darauf verlässt, dass er nachteilige Vertragsänderungen nur hinnehmen muss, wenn diese schriftlich zustande kommen (BAG v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 -, AP Nr. 70 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Darüber hinaus verstößt auch die im Streitfall formulierte Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, was nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts führt (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 -, AP Nr. 56 zu § 307 BGB).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Dies bereits deshalb, weil ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede verschlechtert oder beseitigt werden kann, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung (BAG v. 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 -, Rz. 13, zitiert nach juris).
  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 774/14

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (BAG v. 24.01.2017 - 1 AZR 774/14 -, AP Nr. 10 zu § 308 BGB, m. w. N.).
  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00

    Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Einen Fall der nach der Verkehrssitte nicht zu erwartenden ausdrücklichen Erklärung hat das BAG auch darin gesehen, dass ein Änderungsangebot des Arbeitgebers durch widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit angenommen werden kann, wenn die Vertragsänderung sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG v. 01.08.2001 - 4 AZR 129/00 - AP Nr. 20 zu § 157 BGB).
  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 1/08

    Anspruch auf Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt - AGB-Kontrolle - sog.

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Es ist nämlich widersprüchlich, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - in einem von ihm vorformulierten Anstellungsvertrag ausdrücklich zusagt, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld zu zahlen, die Zahlung des Weihnachtsgeldes jedoch in derselben oder in einer anderen Vertragsklausel an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet (BAAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - AP Nr. 40 zu § 307 BGB).
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96

    Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 Sa 433/17
    Vor allem dann, wenn eine Partei eine bestehende Vertragssituation nachteilig verändern möchte, kann sie nicht ohne weiteres unterstellen, dass die andere Vertragspartei damit einverstanden ist (BAG v. 26.03.1997 - 10 AZR 612/96 -, AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2023 - 3 Sa 134/22

    Gratifikation; Urlaubsgeldansprüche

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -, Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2018 - 4 Sa 433/17 -, Rn. 35 ).

    Dann muss der Erklärende erwarten, dass sein Erklärungsgegner sich darauf verlässt, dass er nachteilige Vertragsänderungen nur hinnehmen muss, wenn diese schriftlich zustande kommen (BAG v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2018 - 4 Sa 433/17 -, Rn. 36 ).

    Dies bereits deshalb, weil ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede verschlechtert oder beseitigt werden kann, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung (BAG, Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 -, Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2018 - 4 Sa 433/17 -, Rn. 37 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2019 - 3 Sa 196/18

    Rechtmäßigkeit Reduzierung Kilometerpauschale - Widerrufsvorbehalt

    Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe angegeben sein Die Vertragsklausel muss außerdem die Richtung angeben, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14 = BeckRS 2017, 111180, LAG Rheinland-Pfalz 08.08.2018, 4 Sa 433/17 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 33; Stoffels NZA 2017, 1217 ff; s. DLW, Dörner, a.a.O., Kap. 1, Rn. 701.1).
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